25. 25.1 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 25.2 Im vorliegenden Fall ist der Kläger gegenüber dem Beklagten 2 vollständig und gegenüber der Beklagten 1 betragsmässig nahezu vollständig unterlegen. Der Kläger ist einzig im Umfang von CHF 55.00 mit seinem Begehren durchgedrungen. Dies entspricht 1.4% des Streitwerts von CHF 3ꞌ920.00.