24. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten 1 ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in der Höhe von CHF 55.00 nebst Verzugszins von 5% seit 26. November 2021 zusteht. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden konnte. V.