2020, N 45 zu Art. 104 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er nach Art. 104 Abs. 1 und 2 OR Verzugszinse in der vereinbarten Höhe, mindestens jedoch von 5%, zu bezahlen. Voraussetzung des Verzugs ist, dass die Forderung fällig ist und der Schuldner gemahnt wurde (Art. 102 OR). Mit Schreiben vom 9. November 2021 hat der Kläger die Beklagte 1 gemahnt und eine Zahlungsfrist von 10 Tagen angesetzt