24 der Replik, pag. 60). 23.2 Die Beklagte 1 führt aus, dass der Kläger Zins ab 21. Juni 2021 verlange, obwohl keine entsprechende Mahnung aktenkundig sei und obwohl die Rechnung (nicht: Mahnung) erst am 13. Oktober 2021 gestellt worden sei (vgl. Rz. 136 der Duplik, pag. 93) 23.3 In Frage kommen vorliegend ein Bereicherungs- oder Verzugszins. Die beiden Zinsen können nicht kumuliert werden. Mit Klageeinreichung löst der Verzugszins den Bereicherungszins ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_59/2009 vom 7. September 2009 E. 5.3.3.2).