In dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesgerichts 4A_539/1996 vom 20. Juni 1997 E. 6a ging es um einen im Tarif der Verwertungsgesellschaften vorgesehen Verletzerzuschlag. Dies ist offensichtlich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Es liegt keine gesetzliche Grundlage für einen aus Präventionsgründen geschuldeten Verletzerzuschlag vor. Da keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien bestand, scheidet auch ein Verletzerzuschlag als vereinbarte Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) aus.