Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit eines pauschalen Verletzerzuschlags verneint (BGE 122 III 462 E. 5). Nicht beurteilt werden musste, ob ein pauschalisierter Verletzerzuschlag im Tarif der Verwertungsgesellschaften bundesrechtskonform ist, sich insbesondere aus der besonderen Struktur dieser Gesellschaften und der Natur der von ihnen zu verwaltenden Rechte begründen lässt (BGE 122 III 462 E. 5). In dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesgerichts 4A_539/1996 vom 20. Juni 1997 E. 6a ging es um einen im Tarif der Verwertungsgesellschaften vorgesehen Verletzerzuschlag.