Mangels weiterer Angaben zur konkreten Preisbestimmung erscheint es sachgerecht, die Gebühr auf den Durchschnittspreis festzulegen (gerundet auf den nächsten Franken). Die Beklagte 1 hat daher dem Kläger für die Verwendung der Bilddatei eine Entschädigung von CHF 55.00 zu bezahlen. 22. Die vom Kläger geltend gemachte pauschale Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 und der Verletzerzuschlag von CHF 1ꞌ000.00 sind vorliegend nicht zu berücksichtigten.