21.1.6 Seinen Einwand, dass es sich dabei um qualitativ nicht vergleichbare Bilder handle, belegt der Kläger nicht. Er macht geltend, dass man bei O.________ SA den Fotografen zunächst instruieren müsse und dann auf die Bilder warte (vgl. Rz. 50 der Replik, pag. 63). Nicht nachvollziehbar ist, wieso eine bereits vorhandene Fotografie teurer sein soll, als eine solche, die auf Kundenwunsch erst noch aufgenommen werden muss und somit mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist, und zwar unabhängig davon, dass man bei einer Lizenzierung eines Bildes bereits im Voraus weiss, was man bekommt.