Die von der Beklagten 1 vorgelegten Beweismittel belegen zum einen, dass der Markt sich nicht an die Branchenempfehlungen der SAB hält. Der Kläger hat zudem eine Rechnung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er selber tiefere Preise für Bilder verlangt und nicht auf die SAB-Tarife verweist (KB 16). Zum anderen zeigen die Beweismittel, dass auf dem Markt solche Bilder zu sehr viel tieferen Preisen als in der Branchenempfehlung angeboten werden. Sie erlauben eine Schätzung der Vergütung des Klägers. 21.1.6 Seinen Einwand, dass es sich dabei um qualitativ nicht vergleichbare Bilder handle, belegt der Kläger nicht.