Sie hat eine Offerte der O.________ SA eingereicht (KAB 8). In der Offerte werden acht individuelle Drohnenaufnahmen für CHF 299.00 angeboten. Weiter hat sie Online-Angebote für Luftbilder eingereicht. Daraus geht hervor, dass solche Bilder in einer Preisspanne von CHF 12.00 bis CHF 49.00 angeboten werden (KAB 10). Weiter führt sie aus, dass auf der Seite «P.________ch» eine Luftaufnahme von G.________ zum Preis von CHF 10.00 angeboten werde (vgl. Rz. 56 der Klageantwort, pag. 35). 21.1.5 Die von der Beklagten 1 vorgelegten Beweismittel belegen zum einen, dass der Markt sich nicht an die Branchenempfehlungen der SAB hält.