14 Insbesondere in einfachen Verhältnissen genügen Preisabfragen, Preiskataloge, Offerten und Rechnungen. Heranzuziehen ist dabei aber der gesamte Prozessstoff, unabhängig davon, wer die fragliche Tatsache vorgebracht und bewiesen hat. 21.1.4 Der Kläger hat keine Ausführungen zu den Marktpreisen gemacht und keine Belege dazu eingereicht. Die Beklagte 1 hat jedoch diverse Beweismittel im Zusammenhang mit dem Preis einer solchen Aufnahme vorgelegt (vgl. Rz. 66 f. und 109 der Klageantwort, pag. 37 und 42). Sie hat eine Offerte der O.____