Darin wird festgehalten, dass die Honorare den im Gesamtarbeitsvertrag 2000 für Journalistinnen/Journalisten und das technische Redaktionspersonal vorgesehenen Mindestentgelten für Fotografen entsprechen würden (KAB 6). Die auf der Website des Klägers publizierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelangen mangels eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zwar nicht zur Anwendung. Sie widerlegen jedoch die Behauptung des Klägers, dass er sich tatsächlich an den SAB- Tarifen orientiert. Der Kläger hat demzufolge nicht nachgewiesen, dass die SAB- Tarife den Marktpreisen entsprechen, er hat dies lediglich pauschal behauptet.