41 der Replik, pag. 61). Es ist somit weder behauptet noch belegt, dass die SAB-Tarife in der Branche tatsächlich befolgt werden und es sich somit um Marktpreise handelt. Die Beklagte 1 belegt zudem, dass die auf der Seite «www.F.________» abrufbaren «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» des Klägers nicht auf die SAB-Tarife verweisen (vgl. Rz. 54 der Klageantwort, pag. 35). Darin wird festgehalten, dass die Honorare den im Gesamtarbeitsvertrag 2000 für Journalistinnen/Journalisten und das technische Redaktionspersonal vorgesehenen Mindestentgelten für Fotografen entsprechen würden (KAB 6).