der Klage, pag. 12 f.; KB 17). Die Beklagte 1 bestreitet, dass die vom Kläger in Rechnung gestellten Preise den Marktpreisen entsprechen würden (vgl. Rz. 30 und 66 f. der Klageantwort, pag. 32 und 37). Der Kläger wiederum bestreitet, dass es sich nicht um Marktpreise handle und führt aus, dass er sich auch sonst bei der Stellung von Rechnungen an den SAB-Empfehlungen orientiere (vgl. Rz. 20 der Replik, pag. 63). 21.1.2 Ohne Aufnahme in eine individuelle Vereinbarung kommt solchen Branchenempfehlungen, wie denjenigen der SAB, keine rechtserhebliche Bedeutung zu (vgl. DA- VID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, N 1585).