13 Art. 42 Abs. 2 OR aufgrund einer Schätzung als ausgewiesen erachten darf (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 betreffend Art. 423 OR). 21.1 Vorliegend ist somit auf den objektiven Wert der Nutzung der Fotografie abzustellen. 21.1.1 Der Kläger macht für die Nutzung der Fotografie einen Wert von CHF 2ꞌ820.00 geltend und stützt sich für die Berechnung auf die Preisempfehlungen 2017 der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive (SAB-Empfehlun- gen, vgl. Rz. 61 ff. der Klage, pag.