62 Abs. 1 OR. Zudem steht fest, dass im vorliegenden Fall ein Lizenzvertrag hätte abgeschlossen werden können, der Kläger mithin das Bild gegen eine Gebühr zur Verfügung gestellt hätte. Mit dem erwähnten Entscheid schloss das Bundesgericht die Lizenzanalogie für die Eingriffskondiktion gerade nicht aus, in der es darum geht, den objektiven Marktwert der Nutzung zu schätzen. Der Marktwert lässt sich ziffernmässig nicht strikt beweisen, weshalb der Richter den Marktwert in sinngemässer Anwendung von