BGE 132 III 379 ist vorliegend nicht einschlägig. Dort wurde für die konkrete Schadensberechnung eine Lizenzanalogie verworfen, weil diese darauf hinausgelaufen wäre, einen Schaden zu fingieren und es nicht angezeigt war, einen Schaden mittels Lizenzanalogie zu schätzen, wenn die Erteilung einer Lizenz ausgeschlossen war (BGE 132 III 379 E. 3.3). Hier geht es aber nicht um die Schadenersatzbemessung nach Art. 41 Abs. 1 OR, sondern um die Bemessung des Vermögensvorteils aus einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 Abs. 1 OR.