21. Massgebend für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs ist der objektive Wert des Erlangten, d.h. der Marktwert. Bei unberechtigter Nutzung einer Sache ist das ein angemessener Miet- oder Pachtzins, bei unberechtigter Nutzung eines Immaterialgüterrechts eine angemessene Lizenzgebühr (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 58.10). BGE 132 III 379 ist vorliegend nicht einschlägig.