20.4.2 Im vorliegenden Fall liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht, das dem Urheber zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist (Art. 10 URG). Indem die Beklagte 1 das Luftbild benutzte, griff sie in die Urheberrechte des Klägers ein. Die Beklagte 1 hat dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, da sie sich die Kosten für die Herstellung bzw. die Benutzung eines solchen Luftbildes eingespart hat. Unbehelflich ist das Argument, dass sie auf Verwendung des Bildes verzichtet hätte; wesentlich ist, was sie getan hat und nicht was sie getan hätte, wenn sie die Kosten gekannt hätte.