Dieser Vorteil kann auch in der Ersparnis von Auslagen bestehen, die üblicherweise bei der Nutzung des fraglichen Rechts angefallen wären (sog. Ersparnisbereicherung). Eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Rechtsinhaber und dem unbefugten Nutzer ist hingegen nicht vorausgesetzt; es genügt, dass dieser den Vermögensvorteil auf Kosten des anderen (vgl. den französischen Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 OR: «au dépens d’autrui») erlangt hat (BGE 129 III 646 E. 4.2; BGE 129 III 422 E. 4; SCHULIN/VOGT, a.a.O., N 23 zu Art. 62 OR; JENNY, a.a.O., Rz. 448). Ebenso wenig ist ein Verschulden vorausgesetzt (BGE 129 III 422 E. 4;