Dieser als Eingriffskondiktion bezeichnete Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass unbefugt in ein fremdes Recht eingegriffen wird, das dem Rechtsinhaber zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020 Rz. 57.01 f.), und dieser unbefugte Eingriff der handelnden Person einen Vermögensvorteil verschafft. Dieser Vorteil kann auch in der Ersparnis von Auslagen bestehen, die üblicherweise bei der Nutzung des fraglichen Rechts angefallen wären (sog. Ersparnisbereicherung).