12 20.4.1 Dass der Vorteil, der mit dem Eingriff in ein absolutes Rechtsgut verbunden ist, eine Bereicherung darstellen kann, ist seit langem anerkannt (vgl. BGE 119 II 437 E. 3b/cc; 129 III 422 E. 4; SCHULIN/VOGT, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N 19 zu Art. 62 OR). Dieser als Eingriffskondiktion bezeichnete Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass unbefugt in ein fremdes Recht eingegriffen wird, das dem Rechtsinhaber zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl.