Der Kläger geht selbst nicht davon aus, dass die Beklagte 1 durch die Verwendung der Fotografie einen Gewinn erzielt hat. Dass die Fotografie erst den Kaufentschluss des Käufers geweckt hätte oder dass sich die Liegenschaft mit der Fotografie zu einem höheren Preis hätte verkaufen lassen als ohne, steht somit nicht zur Diskussion und wäre ohnehin nicht anzunehmen. Mangels Gewinn bleibt auch nichts abzuschöpfen, weshalb die Anwendung von Art. 423 Abs. 1 OR ausser Betracht fällt. 20.4 Zu prüfen ist demnach ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 Abs. 1 OR.