423 Abs. 1 OR ist der Geschäftsherr berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen, wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde. Diese Bestimmung ist vorliegend ebenfalls nicht anwendbar, weil sie auf die Abschöpfung des Gewinns zielt, der beim Geschäftsführer eingetreten ist, die Beklagte 1 aber keinen solchen Gewinn erzielt hat. Der Kläger geht selbst nicht davon aus, dass die Beklagte 1 durch die Verwendung der Fotografie einen Gewinn erzielt hat.