Mit anderen Worten muss man sich hier die widerrechtliche Handlung erst hinzudenken und nicht wegdenken, um zu einem entgangenen Gewinn zu kommen. Der Kläger irrt somit, wenn er im entgangenen Gewinn einen Schaden erblickt. 20.3 Nach Art. 423 Abs. 1 OR ist der Geschäftsherr berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen, wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde.