Im vorliegenden Fall liegt die unerlaubte Handlung in der Nutzung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie. Mit deren Nutzung allein hat der Kläger aber keine Vermögenseinbusse erlitten. Weder haben sich seine Aktiven verringert noch haben sich seine Passiven erhöht. Entgangen ist ihm allein der Gewinn, den er erzielt hätte, wenn die Beklagte 1 für die Nutzung der Fotografie eine Gebühr bezahlt hätte. Ohne die unerlaubte Handlung hätte er aber keinen solchen Gewinn erzielt. Mit anderen Worten muss man sich hier die widerrechtliche Handlung erst hinzudenken und nicht wegdenken, um zu einem entgangenen Gewinn zu kommen.