Vorliegend liegt kein Schaden vor. Ein solcher entspräche nach der Differenztheorie der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – mit dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 142 III 23 E. 4.1). Die unbefugte Verwendung eines Immaterialguts schädigt den Inhaber nicht konkret in seinem Vermögen (vgl. JENNY, Die Eingriffskondiktion bei Immaterialgüterrechtsverletzungen, in: ZStP 189, 2005, Rz. 138). Im vorliegenden Fall liegt die unerlaubte Handlung in der Nutzung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie.