2020, N 16 und 23 zu Art. 62 URG). 20.1 Zwischen den Parteien besteht kein Vertragsverhältnis, in Frage kommt deshalb ein Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR), aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR). 20.2 Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt einen Schaden voraus. Vorliegend liegt kein Schaden vor.