11 20. Wer in seinem Urheberrecht verletzt ist, dem stehen gemäss Art. 62 Abs. 2 URG die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie Herausgabe des Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Die Aufzählung der vorbehaltenen Klagen ist nicht abschliessend; es ist auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung möglich (vgl. EGLOFF/HEINZMANN, Das neue Urheberrecht – Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl. 2020, N 16 und 23 zu Art.