Eine Urheberechtsverletzung begeht, wer ohne Einwilligung des Urhebers dieses Recht beansprucht oder verwendet. 19.1 Die Beklagte 1 bestreitet die mehrfache Verwendung der Fotografie in den sozialen Medien sowie in der Verkaufsdokumentation nicht. Sie bestreitet auch nicht, dass automatisch ein Wasserzeichen in die Fotografie eingefügt worden ist (vgl. Rz. 88 f. der Klageantwort, pag. 39). 19.2 Es liegt somit eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten 1 vor. Demzufolge kann der Kläger einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Beklagten 1 geltend machen.