19. Das Urheberrecht räumt dem Urheber das ausschliessliche Recht ein, zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet (Art. 10 Abs. 1 URG) oder geändert (Art. 11 Abs. 1 Bst. a) wird. Dem Urheber steht das ausschliessliche Verbreitungsrecht zu (Art. 10 Abs. 2 Bst. b). Er hat das Recht, Dritten die Nutzung und Verwertung des Werks zu untersagen, es handelt sich um ein absolutes Recht. Eine Urheberechtsverletzung begeht, wer ohne Einwilligung des Urhebers dieses Recht beansprucht oder verwendet.