Rz. 96 der Duplik, pag. 89). Die Beklagte 1 macht keine näheren Ausführungen dazu, auch nicht in Bezug auf den ehemaligen Mitarbeiter, der die Aufnahme «anderswo im Internet» gefunden habe und bei dem es sich nicht um M.________ handeln soll (vgl. Rz. 63 der Klageantwort, pag. 36), sie reicht auch keine Belege dafür ein, die aufzeigen würden, dass die Fotografie auch «anderswo im Internet» zu finden ist. Der Kläger hat einen Ausdruck der Trefferliste der Google Bildersuche eingereicht (KB 4). Darauf ist in Bezug auf die Luftaufnahme der Hinweis auf «F.________.ch» enthalten.