Die Beklagte 1 bestreitet nicht, dass der Screenshot das fragliche Bild wiedergibt und der Kläger zu dem angegebenen Zeitpunkt im Besitz der fraglichen Bilddateien war. Sie stellt allein die Beweiskraft des Screenshots für die Urheberschaft in Frage. Auch bei einer Bilddatei handelt es sich indessen um eine Urkunde. Deren Bestand hat der Kläger durch den Screenshot bewiesen und die Bilddaten zum Augenschein angeboten. Wer die Echtheit einer Urkunde bestreitet, bestreitet nicht deren Bestand, sondern deren Urheber.