Der Kläger hat einen Screenshot der Luftaufnahme aus seinem Bildbearbeitungsprogramm «Lightroom» als Beweismittel eingereicht. Auch ein Screenshot kann als Beweis dienen, d.h. geeignet sein, um rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_395/2015 vom 2. November 2015 E. 3). Aus dem Screenshot (KB 2) geht hervor, dass das Bild am 25. September 2017 um 16:44:16 Uhr erstellt worden ist und als Ersteller der Kläger aufgeführt ist. Die Beklagte 1 bestreitet nicht, dass der Screenshot das fragliche Bild wiedergibt und der Kläger zu dem angegebenen Zeitpunkt im Besitz der fraglichen Bilddateien war.