178 ZPO hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden. Als Urkunden gelten Dokumente wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen, die geeignet sind rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (Art. 177 ZPO). 18.2.1 Der Kläger hat einen Screenshot der Luftaufnahme aus seinem Bildbearbeitungsprogramm «Lightroom» als Beweismittel eingereicht.