In dem Bildbearbeitungsprogramm, das sich auf dem Speichermedium des Klägers befindet, ist der Kläger als Ersteller aufgeführt. Dass ein entsprechender Vermerk mit seinem Namen oder Kennzeichen auf dem Werk selber, auch ausserhalb des Bildbearbeitungsprogramms, aufgeführt ist, wird vom Kläger weder behauptet noch belegt. Er legt auch nicht dar, inwiefern es sich bei Informationen eines Bildbearbeitungsprogramms um eine Urhebernennung auf einem Werkexemplar handelt.