Die Vermutung vermag ihre Wirkung aber erst zu entfalten, wenn bestimmte Voraussetzungen (Vermutungsbasis) erfüllt sind. Die Vermutungsbasis ist vom Vermutungsbegünstigen, d.h. vorliegend vom Kläger, zu beweisen, deren blosse Behauptung genügt nicht (vgl. LIENHARD, Beweislast und Beweislastumkehr im Schweizer Privatrecht, in: ZZZ 53/2021 S. 398 f.).