der Klageantwort, pag. 30). 18.1.1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird (Art. 8 Abs. 1 URG). Diese gesetzliche Vermutung bewirkt eine Umkehr der Beweislast. Die Vermutung vermag ihre Wirkung aber erst zu entfalten, wenn bestimmte Voraussetzungen (Vermutungsbasis) erfüllt sind.