18. Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). 18.1 Der Kläger macht geltend, dass er das Werk geschaffen habe und es mit einem Copyright-Vermerk versehen sei, so dass die Vermutung der Urheberschaft nach Art. 8 Abs. 1 URG greife (Rz. 41 f. der Klage, pag. 9). Die Beklagte 1 bestreitet die Urheberschaft des Klägers (Rz. 23 ff. der Klageantwort, pag. 30).