Nach Art. 2 Abs. 3bis URG, der seit dem 1. April 2020 in Kraft steht, gelten fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben. 17.2 Die vorgebrachten Verletzungshandlungen erfolgte 2021, d.h. nach Inkrafttreten des Art. 2 Abs. 3bis URG. Die vorliegend umstrittene Fotografie geniesst demzufolge Urheberrechtsschutz, ungeachtet ihres individuellen Charakters.