17. Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes [URG; SR 231.1]). 17.1 Dazu gehören auch fotografische Werke (Art. 2 Abs. 2 Bst. g URG). Nach Art. 2 Abs. 3bis URG, der seit dem 1. April 2020 in Kraft steht, gelten fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.