Auf das Rechtsbegehren 2, das sich gegen den Beklagten 2 richtet, ist nicht einzutreten. Im Sinne einer Eventualbegründung ist anzumerken, dass auch wenn die Werbung für das Verkaufsobjekt über die persönlichen Accounts des Beklagten 2 erfolgten, offensichtlich ist, dass er in diesem Zusammenhang als Verwaltungsrat der Beklagten 1 handelte und nicht als Privatperson. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Verwaltungsrat auch über seine privaten Accounts Werbung für Produkte der Gesellschaft macht, um möglichst viele Leute zu erreichen. Wie KB 9 entnommen werden kann, wird zudem auf die Immobilien Agentur hingewiesen.