Der Kläger stellte der Beklagten 1 am 19. Oktober 2021 eine Rechnung vom 13. Oktober 2021 zu, mit einem Rechnungsbetrag von CHF 3ꞌ500.00 (KB 11 und 12). Mit E-Mail vom 26. Oktober 2021 liess der Kläger der Beklagten 1 einen Auszug aus den Preisempfehlungen der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archiven (SAB) zukommen (KB 12). Am 9. November 2021 stellte der Kläger der Beklagten 1 eine Mahnung zu (KB 14). Der Zentralsekretär des Berufsverbandes «N.____