62 der Klageantwort, pag. 36). 15.3 Der Kläger hat am 11. Oktober 2021 mit einem Mitarbeiter der Beklagten 1, M.________, und am 15. Oktober 2021 mit dem Beklagten 2 telefoniert. Nach den beiden Telefonaten wurde die umstrittene Fotografie von den Beklagten nicht mehr verwendet und die entsprechenden Posts gelöscht (vgl. Rz. 26 f. der Klage, pag. 7; Rz. 63 f. der Klageantwort, pag. 36). 15.4 Der Kläger stellte der Beklagten 1 am 19. Oktober 2021 eine Rechnung vom 13. Oktober 2021 zu, mit einem Rechnungsbetrag von CHF 3ꞌ500.00 (KB 11 und 12).