_ verwendet (KB 10). Um auf das Verkaufsobjekt aufmerksam zu machen, veröffentlichten die Beklagte 1 und der Beklagte 2 das Inserat des Verkaufsobjekts mit der Luftaufnahme auch auf ihren Instagram- und Facebook-Ac- counts «J.________» sowie «K.________» (KB 6 – 9). Eine Anfrage an den Kläger erfolgte nicht (vgl. Rz. 22 ff. der Klage, pag. 6; Rz. 59 ff. der Klageantwort, pag. 36). 15.2 In dem von den Beklagten verwendeten Bild wurde zusätzlich das Wasserzeichen «L.________» eingefügt (vgl. Rz. 25 der Klage, pag. 6; Rz. 62 der Klageantwort, pag.