Eine Konversion in zwei unbedingte Klagen, die auch unabhängig voneinander zum Gegenstand von getrennten Verfahren gemacht werden können, ist bei dieser Ausgangslage nicht möglich. 12.4 Die subjektive eventuelle Klagenhäufung bzw. eine eventuelle passive Streitgenossenschaft erweist sich als unzulässig. Demzufolge ist auf das Rechtsbegehren 2 nicht einzutreten. Ergänzend ist im Sinne einer Eventualbegründung festzuhalten, dass selbst wenn auf das Rechtsbegehren 2 einzutreten wäre, dieses mangels Passivlegitimation des Beklagten 2 abgewiesen werden würde (vgl. E. IV.16.2 unten).