Dem setzt der Kläger in der Duplik nichts entgegen; vielmehr nimmt er die Auffassung der Beklagten, wonach es sich um eine bedingte Klage handle, auf und wendet bloss ein, es gebe keine gesetzliche Grundlage gegen ein solches Vorgehen, das aus prozessökonomischen Gründen zulässig sei. Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger die Klage gegen den Beklagten 2 tatsächlich nur als bedingt gestellt betrachtet. Eine Konversion in zwei unbedingte Klagen, die auch unabhängig voneinander zum Gegenstand von getrennten Verfahren gemacht werden können, ist bei dieser Ausgangslage nicht möglich.