Im Hauptstandpunkt verlangt der Kläger die Verurteilung der Beklagten 1 zur Bezahlung eines Betrages von CHF 3'920.00. «Eventualiter», d.h. nach dieser Wortwahl nur für die Verwerfung des Hauptstandpunkts, verlangt er die Verurteilung der Beklagten 1 und des Beklagten 2 zu je unterschiedlichen Beträgen, die zusammen wiederum den Klagebetrag von CHF 3'920.00 ergeben. Der Wortlaut «eventualiter» legt somit eine bedingte Klage nahe. Die Beklagten ihrerseits haben in der Klageantwort ausführlich dargelegt, dass sie von einer bedingten Klage ausgehen (pag. 29, Rz. 17 ff.). Dem setzt der Kläger in der Duplik nichts entgegen;