Wie bereits ausgeführt, wird bei der eventuellen Streitgenossenschaft der Prozessgegner darüber im Ungewissen gelassen, ob die Streitsache überhaupt beurteilt wird. Um keine Nachteile zu erleiden, muss er sich verteidigen, ohne sicher zu sein, dass über das streitige Rechtsverhältnis Rechtssicherheit geschaffen wird. Eine solche Unsicherheit ist ihm unzumutbar, weshalb eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesserklärungen abzulehnen ist. Die eventuelle passive Streitgenossenschaft erweist sich als unzulässig. 12.3.5 Prozesserklärungen sind auszulegen.