6 Eintritt oder Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne weiteres ergibt, so dass durch die Bedingung keine Unklarheit entsteht (BGE 134 III 332 E. 2.2; vgl. im Zusammenhang mit der eventuellen Streitgenossenschaft auch Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG160059 vom 20. Mai 2016 E. 3.3). Wie bereits ausgeführt, wird bei der eventuellen Streitgenossenschaft der Prozessgegner darüber im Ungewissen gelassen, ob die Streitsache überhaupt beurteilt wird.